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FAQ für Betreuer

Wichtige Hinweise: Änderungen im BayHIG - keine wissenschaftlichen Hilfskräfte mehr

Die Personengruppe der wissenschaftlichen Hilfskräfte wurde mit Einführung des Bayerischen Hochulinnovationsgesetz (BayHIG) abgeschafft. Die Personengruppe der Studierenden mit wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten ist davon nicht betroffen.

Bereits bestehende Verträge mit wissenschaftlichen Hilfskräften bestehen bis zum vertraglich vereinbarten Beendigungszeitpunkt fort. Eine Verlängerung ist danach nicht mehr möglich.

Anträge auf Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft mit Beschäftigungsbeginn nach dem 15.03.2023 sind aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht mehr möglich.

Allgemeines zu Hilfskräften

Für Studierende oder HochschulabsolventInnen besteht die Möglichkeit, an der TUM im Rahmen einer Hilfskrafttätigkeit zu arbeiten.

Es ist zu beachten, dass eine Hilfskraftbeschäftigung in einem rein nicht akademischen Tätigkeitsbereich (z.B. Bibliotheksaufsicht) nicht erfolgen darf. Die Aufgaben müssen zumindest zum Teil akademische Ansprüche (wie z.B.Tutorien, Korrekturen, Forschung, Entwicklung, Organisation, etc.) erfüllen.

Es werden folgende Kategorien bei den Studierenden mit wissenschaftlicher Hilfstätigkeit unterschieden:

  • Studierende mit wissenschaftlicher Hilfstätigkeit
    mit Immatrikulation als StudentIn
    an einer deutschen Hochschule (z. B. im Bachelor- oder Master-Studiengang, nicht als DoktorandIn)
    1. ohne Hochschulabschluss
    2.  mit Hochschulabschluss (z. B. Bachelor)

Notwendige Unterlagen zur Einstellung bzw. Vertragsverlängerung

Die Unterlagen sind frühzeitig, mind. 3 Wochen vor Vertragsbeginn vollständig,

  • bei Verträgen an der School of CIT (Department of Computer Engineering / Department of Computer Science / Department of Mathematics und School Office) vom Lehrstuhl, bzw. dem/der zuständigen Betreuer:in abzugeben.

Formulare, auf denen eine Unterschrift erforderlich ist, müssen im Original eingereicht werden.

Eingang im School Office - Service Personnel (SP-H) unter Beachtung der 3-wöchigen Vorlaufzeit. Nur dadurch kann gewährleistet werden, dass die Einstellung zum gewünschten Zeitpunkt vollzogen werden kann.  

Der Vertrag wird im School Office - Service Personnel (SP-H) erstellt und an den/die BetreuerIn zurück geschickt, damit er an die Hilfskraft ausgehändigt und unterschrieben wird.
Erst wenn die unterschriebene 2. Ausfertigung des Arbeitsvertrages wieder im School Office - Service Personnel (SP-H) eingeht, werden die Vertragsdaten an das Landesamt für Finanzen weitergeleitet, so dass die Anweisung der monatlichen Vergütung erfolgen kann.  

Aus Gründen der Papierersparnis bitten wir darum, mehrseitige Unterlagen (insbesondere den Personalbogen) doppelseitig (DIN A4) auszudrucken

Für die Einstellung von Studierenden mit wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Einstellungsvorschlag  (vom Lehrstuhl/BetreuerIn auszufüllen) für Vertragserstellungen an der School of CIT (Department of Computer Engineering / Department of Computer Science / Department of Mathematics und School Office)
  • Die Vorlage einer Kopie des Passes ist nicht mehr erforderlich.  Hinweis: Bitte die Gültigkeit des Passes für die gewünschte Vertragsdauer prüfen!

  • Persönliche Steueridentifikationsnummer (PIN) - Angabe im Personalbogen LfF (Schreiben vom Finanzamt ist nicht mehr notwendig) -  Achtung: bei nicht vorliegender PIN keine Einstellung möglich!
  • Immatrikulationsbescheinigung (zwingend!)
  • Gewählte Krankenkasse (Mitgliedsbescheinigung nur bei Privatversicherten nötig)
  • Personalbogen LfF,
  • deutsch Personalbogen für Studierende (ehemals Lebenslauf)bzw. englisch Personalbogen für Studierende englisch (CV)
    Bitte unbedingt alle Vorbeschäftigungszeiten (an deutschen Hochschulen und Forschungseinrichtungen in Deutschland) taggenau angeben!
  • Feststellung der Versicherungspflicht
    translation aid English englisch (Übersetzungshilfe Englisch, kein offizielles Dokument, ausgefüllt werden muss das deutsche Formular)
  • bei dem Wunsch der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (nur möglich bei Verdienst unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 538 €) bitte beiliegenden Antrag mitschicken!
  • deutschFragebogen zur Verfassungstreue, englisch Fragebogen zur Verfassungstreue (englisch)
  • deutsch Fragebogen zu Scientology, englisch  Fragebogen zu Scientology (englisch)
  • ggf. Hochschulzeugnisse bei Vorliegen eines Abschlusses (z. B. Bachelor)
    Bei ausländischen Abschlüssen muss 1. die Anerkennung der Hochschule (H+) und 2. die Gleichwertigkeit mit einem deutschen Hochschulabschluss vorliegen. Die Überprüfung ist über Anabin möglich, bitte beide Ausdrucke mit vorlegen sowie eine Kopie des Zeugnisses in der Originalsprache und in deutscher oder englischer Übersetzung.
  • ggf. Nachweise über Vorbeschäftigungen als Hilfskraft an einer deutschen Hochschule oder Forschungseinrichtung
  • ggf. Nachweise über Stipendium (nur notwendig bei TUM-Stipendium)

Bitte dem/r Studierenden zur Information aushändigen:

bei ausländischen Studierenden

Für die Beschäftigung von Schweizern, EU-/EWR-Ausländern muss ein gültiger Pass vorhanden sein (Bestätigung im EV). Für die Beschäftigung von Nicht-EU-Ausländern müssen 1. eine Kopie des Aufenthaltstitels und 2. eine Erlaubnis zur Arbeitsaufnahme ( ggf. mit Zusatzblatt) vorgelegt werden .

Dieser bestätigt, dass die Person zum Aufenthalt und zur Ausübung einer Beschäftigung in Deutschland berechtigt ist.

Ausländische Studierende an Hochschulen im Inland können eine Beschäftigung zustimmungsfrei ausüben, wenn diese insgesamt 120 ganze bzw. 240 halbe Tage im Kalenderjahr nicht übersteigt (§ 16 Abs. 3 S. 1 AufenthG). Dieses Recht wird in der Aufenthaltserlaubnis vermerkt.

Bei einer Beschäftigung über 120 Tage bzw. 240 halbe Tage hinaus benötigen Ausländer, die nicht aus der EU kommen, eine Arbeitserlaubnis. Ohne diese dürfen sie nicht länger beschäftigt werden. Verstöße hiergegen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar.

Neben den 120 zustimmungsfreien Tagen kann eine Tätigkeit als wissenschaftliche und studentische Hilfskraft zustimmungsfrei und ohne zeitliche Begrenzung ausgeübt werden. Die Ausländerbehörde muss trotz der Zustimmungsfreiheit involviert werden, da sie im
Einzelfall entscheidet, ob und inwieweit es sich um eine studentische oder wissenschaftliche Hilfstätigkeit im Sinne dieser Regelung handelt.

Bei ausländischen Abschlüssen muss für die Beschäftigung als Studierende(r) mit Abschluss die Anerkennung der Hochschule (H+) und 2. Gleichwertigkeit mit einem deutschen Hochschulabschluss vorliegen. Die Überprüfung ist über Anabin möglich, bitte beide Ausdrucke sowie eine Kopie des Zeugnisses in der Originalsprache und in deutscher oder englischer Übersetzung vorlegen.

 

deutsch allgemeines Informationsblatt, englisch allgemeines Informationsblatt (englisch)

Für die Vertragsverlängerung von Studierenden mit wissenschaftlicher Hilfstätigkeit werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Einstellungsvorschlag (vom Lehrstuhl/BetreuerIn auszufüllen) für Vertragserstellungen an der School of CIT (Department of Computer Engineering / Department of Computer Science / Department of Mathematics und School Office)
  • Die Vorlage einer Kopie des Passes ist nicht mehr erforderlich.  Hinweis: Bitte die Gültigkeit des Passes für die gewünschte Vertragsdauer prüfen!

  • Immatrikulationsbescheinigung (zwingend, wenn noch nicht vorhanden!)
  • Personalbogen LfF
  • Feststellung der Versicherungspflicht
    translation aid English englisch (Übersetzungshilfe Englisch, kein offizielles Dokument, ausgefüllt werden muss das deutsche Formular)
  • bei dem Wunsch der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (nur möglich bei Verdienst unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 538 €) bitte beiliegenden Antrag mitschicken!
  • deutsch Personalbogen für Studierende (ehemals Lebenslauf)bzw. englisch Personalbogen für Studierende englisch (CV) - Der Personalbogen ist bei Vertragsverlängerung oder Wiedereinstellung nur dann erforderlich, wenn das neue aktuelle Formular noch nicht vorliegt oder Änderungen eingetreten sind.
    Bitte unbedingt alle Vorbeschäftigungszeitenan anderen Hochschulen in Deutschland taggenau angeben!
  • Überprüfen bzw. neue Nachweise vorlegen, wenn Änderungen eingetreten sind: Hochschulzeugnisse bei Vorliegen eines Abschlusses, Nachweise über Vorbeschäftigungen als Hilfskraft an einer deutschen Hochschule oder Forschungseinrichtung, Nachweise über Stipendium, insofern es sich um ein TUM-Stipendium handelt.
  • Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung überprüfen und ggf. neu vorlegen.

bei Änderung der Adresse

Änderungen der Adresse können per Mail an das School Office - Service Personnel unter sb-hiwis@in.tum.de gemeldet werden. Wir benötigen neben der neuen Adresse noch folgende Daten:

  • Name, Vorname - bitte laut Pass zur eindeutigen Zuordnung
  • Geburtsdatum
  • das Geschäftszeichen (Gz) bzw. Personalnummer des LfF (es findet sich auf der Bezügeabrechnung oben im rechten Teil und hat die Form 11111-99999999
  • Datum der Änderung

bei Änderung der Bankverbindung

Bei Änderung der Bankverbindung muss immer die Erklärung zum Zahlungsverfahren (im Original) eingereicht werden.

Umfang einer Hilfskrafttätigkeit

Die Ausübung einer Hilfskrafttätigkeit erfolgt gem. Art. 33 HSchPG nebenberuflich, das heißt sie darf nicht überwiegend sein.

Die Arbeitszeit darf daher höchstens 20 Wochenstunden  betragen (auch in der vorlesungsfreien Zeit).

Für Studierende hat die 20-Stundengrenze eine weitere Bedeutung: 

Im Sozialversicherungsrecht (Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung, mit Ausnahme der Rentenversicherung) sind Personen, während sie ordentliche Studierende an einer deutschen Hochschule sind, sozialversicherungsfrei. Dieser sog. Studentenstatus besteht jedoch nur, solange sie nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten.

Maximaldauer einer Hilfskrafttätigkeit

  • Studierende mit wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten dürfen maximal 6 Jahre befristet als Hilfskräfte beschäftigt werden.

Vergütung und Urlaubsanspruch für Hilfskräfte an der TUM

Die Berechnung und die Abwicklung der Vergütung für Hilfskräfte erfolgt bayernweit durch das Landesamt für Finanzen (LfF). Jegliche Fragen von Hilfskräften zur Abrechnung sind daher an das LfF zu richten. Die individuellen Kontaktdaten finden sich auf der Gehaltsmitteilung.

Der Abrechnung liegen einheitliche Vergütungssätze zugrunde (s. Bekanntgabe der Zentralen Personalverwaltung: Rundschreiben der ZA2 vom 30.05.2017, Rundschreiben der ZA2 vom 15.07.2019).

Der Hiwirechner berücksichtigt die jeweils aktuellen Vergütungssätze und die Geringfügigkeitsgrenze von 538 € und ermöglicht Ihnen die einfache Berechnung sowohl der Bruttovergütung für Hilfskräfte als auch der sich insgesamt für den Arbeitgeber bzw. das Projekt ergebenden Kosten, aufgrund der komplexen Regelungen bei der Sozialversicherung kann es im Einzelfall minimale Abweichungen geben. Zudem berechnet der Hiwirechner den gesetzlichen Urlaubsanspruch von Hilfskräften.

Übersicht der Vergütungssätze:

vorherige Vergütungssätze zur Information:

 

Stipendium neben Hilfskraft-Tätigkeit

Hinzuverdienstsgrenzen des Stipendiengebers

Die meisten Stipendienprogramme sehen Einschränkungen von sonstigen Beschäftigung zum Hinzuverdienst vor. Dies kann hinsichtlich zeitlicher Inanspruchnahme (z.B. Nebenjob bis zu 10 Std./Wo.) sowie finanziell (z.B. Hinzuverdienst bis zu 538 Euro/Monat oder sogar nur 150 Euro/Monat) sein.

Die Einhaltung dieser Richtlinien obliegt dem Stipendiaten. Hier ist ggf. ein Nachweis einzureichen, damit die Prüfung durch das School Office - Service Personnel erfolgen kann.

 

Einheitsbetrachtung zwischen Stipendium der TUM und Beschäftigung an der TUM

Das Stipendium an sich ist keine abhängige Beschäftigung und daher grds. sozialversicherungs- und steuerfrei.
Der Hiwi-Job ist, sofern nicht unter der Geringfügigkeitsgrenze (538 Euro), sozialversicherungspflichtig.
Wenn beide Tätigkeiten beim selben "Arbeitgeber" ausgeübt werden und nicht voneinander getrennt sind,
sind diese zusammen zu rechnen, sodass auch das Stipendium sozialversicherungspflichtig wird.

Zwischen der Tätigkeit im Rahmen des Stipendiums und der Tätigkeit im Rahmen des Hiwi-Jobs darf kein zeitlicher, örtlicher und sachlicher Zusammenhang bestehen.

Sollte es zu einer Einstellung kommen, benötigen wir vom Betreuer und der Hilfskraft

  • eine schriftliche Bestätigung über die Aufgaben des Hiwi-Jobs ggü. der Stipendiatentätigkeit und dass kein sachlicher, zeitlicher und örtlicher Zusammenhang zwischen diesen besteht
  • eine Bestätigung der Kenntnisnahme, dass es ggf. im Rahmen einer steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Prüfung zu einer erheblichen Nachentrichtung von Steuer- und Sozialversicherungsbeiträgen kommen könnte

Bestätigung Stipendium  
Bestätigung Stipendium Englisch  englisch (translation aid only, please use the German form)
 

Siehe auch:

 

Sozialversicherungsrecht

Geringfügige Beschäftigung

Seit dem 01.01.2013 gilt für geringfügig Beschäftigte grundsätzlich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Auf eigenen Wunsch kann ein Antrag auf Befreiung gestellt werden. Bei allen anderen Versicherungen gilt nach wie vor Versicherungsfreiheit.
Eine geringfügige Beschäftigung  liegt vor, wenn das Entgelt aus dem Beschäftigungsverhältnis 538,- € im Monat  regelmäßig nicht übersteigt.

Bei Vorliegen mehrerer geringfügiger Beschäftigungen erfolgt eine Zusammenrechnung.

In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass bei der Beurteilung der Geringfügigkeitsgrenze nicht nur der betroffene Kalendermonat sondern immer der gesamte rückwirkende Vertragszeitraum innerhalb eines Kalenderjahres betrachtet bzw. berücksichtigt wird.

(Bsp.: Im September wird der gesamte Verdienst aus dem Kalenderjahr (Januar bis September) und die Geringfügigkeitsgrenze für den entspr. Zeitraum (9 Monate * 538,- € = 4842,-€) gegenübergestellt.)

Wer innerhalb dieser Verdienstgrenzen beschäftigt ist, muss als Arbeitnehmer keinen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung zahlen.
Für jemanden, der familienversichert in einer privaten Krankenversicherung ist, gelten ggf. hiervon abweichende Regeln oder Grenzen. Näheres hierzu ist bei dem jeweiligen Versicherungsunternehmen zu erfragen.

Übergangsbereich (bis 30.06.19: Gleitzone)

Wer mehr als 538 €, aber weniger als 2000 € monatlich verdient, zahlt jedoch nicht sofort den vollen Beitrag, sondern befindet sich im der sog. Übergangsbereich (früher Gleitzone). In diesem Bereich trägt zwar der Arbeitgeber seinen hälftigen Beitragsanteil auf Grundlage des tatsächlichen Arbeitsentgelts, der Arbeitnehmer jedoch zahlt den Beitrag unter Zugrundelegung einer ermäßigten Entgeltgrundlage.

Versicherungsfreiheit und Versicherungspflicht für Studierende

Parallel hierzu nehmen Studierende innerhalb der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, nicht jedoch in der Rentenversicherung, einen Sonderstatus ein.
Sie sind während der Dauer ihres Studiums (d. h. Immatrikulation in einen Bachelor- oder Masterstudiengang) bei einer Beschäftigung versicherungsfrei, auch wenn sie mehr als 538,00 € monatlich verdienen. Um den Studentenstatus nicht zu verlieren, darf man jedoch nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, da das Studium überwiegend sein muss.

 

Pflichten nach dem Mindestlohngesetz

Arbeitszeitkonten

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