Wichtige Hinweise: Änderungen im BayHIG - keine wissenschaftlichen Hilfskräfte mehr
Die Personengruppe der wissenschaftlichen Hilfskräfte wurde mit Einführung des Bayerischen Hochulinnovationsgesetz (BayHIG) abgeschafft. Die Personengruppe der Studierenden mit wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten ist davon nicht betroffen.
Bereits bestehende Verträge mit wissenschaftlichen Hilfskräften bestehen bis zum vertraglich vereinbarten Beendigungszeitpunkt fort. Eine Verlängerung ist danach nicht mehr möglich.
Anträge auf Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft mit Beschäftigungsbeginn nach dem 15.03.2023 sind aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht mehr möglich.
Allgemeines zu Hilfskräften
Für Studierende oder HochschulabsolventInnen besteht die Möglichkeit, an der TUM im Rahmen einer Hilfskrafttätigkeit zu arbeiten.
Es ist zu beachten, dass eine Hilfskraftbeschäftigung in einem rein nicht akademischen Tätigkeitsbereich (z.B. Bibliotheksaufsicht) nicht erfolgen darf. Die Aufgaben müssen zumindest zum Teil akademische Ansprüche (wie z.B.Tutorien, Korrekturen, Forschung, Entwicklung, Organisation, etc.) erfüllen.
Es werden folgende Kategorien bei den Studierenden mit wissenschaftlicher Hilfstätigkeit unterschieden:
- Studierende mit wissenschaftlicher Hilfstätigkeit
mit Immatrikulation als StudentIn an einer deutschen Hochschule (z. B. im Bachelor- oder Master-Studiengang, nicht als DoktorandIn)- ohne Hochschulabschluss
- mit Hochschulabschluss (z. B. Bachelor)
Notwendige Unterlagen zur Einstellung bzw. Vertragsverlängerung
Die Unterlagen sind frühzeitig, mind. 3 Wochen vor Vertragsbeginn vollständig,
- bei Verträgen an der School of CIT (Department of Computer Engineering / Department of Computer Science / Department of Mathematics und School Office) vom Lehrstuhl, bzw. dem/der zuständigen Betreuer:in abzugeben.
Formulare, auf denen eine Unterschrift erforderlich ist, müssen im Original eingereicht werden.
Eingang im School Office - Service Personnel (SP-H) unter Beachtung der 3-wöchigen Vorlaufzeit. Nur dadurch kann gewährleistet werden, dass die Einstellung zum gewünschten Zeitpunkt vollzogen werden kann.
Der Vertrag wird im School Office - Service Personnel (SP-H) erstellt und an den/die BetreuerIn zurück geschickt, damit er an die Hilfskraft ausgehändigt und unterschrieben wird.
Erst wenn die unterschriebene 2. Ausfertigung des Arbeitsvertrages wieder im School Office - Service Personnel (SP-H) eingeht, werden die Vertragsdaten an das Landesamt für Finanzen weitergeleitet, so dass die Anweisung der monatlichen Vergütung erfolgen kann.
Aus Gründen der Papierersparnis bitten wir darum, mehrseitige Unterlagen (insbesondere den Personalbogen) doppelseitig (DIN A4) auszudrucken
Für die Einstellung von Studierenden mit wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten werden folgende Unterlagen benötigt:
- Einstellungsvorschlag (vom Lehrstuhl/BetreuerIn auszufüllen) für Vertragserstellungen an der School of CIT (Department of Computer Engineering / Department of Computer Science / Department of Mathematics und School Office)
-
Die Vorlage einer Kopie des Passes ist nicht mehr erforderlich. Hinweis: Bitte die Gültigkeit des Passes für die gewünschte Vertragsdauer prüfen!
- Persönliche Steueridentifikationsnummer (PIN) - Angabe im Personalbogen LfF (Schreiben vom Finanzamt ist nicht mehr notwendig) - Achtung: bei nicht vorliegender PIN keine Einstellung möglich!
- Immatrikulationsbescheinigung (zwingend!)
- Gewählte Krankenkasse (Mitgliedsbescheinigung nur bei Privatversicherten nötig)
- Personalbogen LfF,
- Personalbogen für Studierende (ehemals Lebenslauf)bzw. Personalbogen für Studierende englisch (CV)
Bitte unbedingt alle Vorbeschäftigungszeiten (an deutschen Hochschulen und Forschungseinrichtungen in Deutschland) taggenau angeben! - Feststellung der Versicherungspflicht
translation aid English (Übersetzungshilfe Englisch, kein offizielles Dokument, ausgefüllt werden muss das deutsche Formular) - bei dem Wunsch der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (nur möglich bei Verdienst unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 538 €) bitte beiliegenden Antrag mitschicken!
- Fragebogen zur Verfassungstreue, Fragebogen zur Verfassungstreue (englisch)
- Fragebogen zu Scientology, Fragebogen zu Scientology (englisch)
- ggf. Hochschulzeugnisse bei Vorliegen eines Abschlusses (z. B. Bachelor)
Bei ausländischen Abschlüssen muss 1. die Anerkennung der Hochschule (H+) und 2. die Gleichwertigkeit mit einem deutschen Hochschulabschluss vorliegen. Die Überprüfung ist über Anabin möglich, bitte beide Ausdrucke mit vorlegen sowie eine Kopie des Zeugnisses in der Originalsprache und in deutscher oder englischer Übersetzung. - ggf. Nachweise über Vorbeschäftigungen als Hilfskraft an einer deutschen Hochschule oder Forschungseinrichtung
- ggf. Nachweise über Stipendium (nur notwendig bei TUM-Stipendium)
Bitte dem/r Studierenden zur Information aushändigen:
bei ausländischen Studierenden
Für die Beschäftigung von Schweizern, EU-/EWR-Ausländern muss ein gültiger Pass vorhanden sein (Bestätigung im EV). Für die Beschäftigung von Nicht-EU-Ausländern müssen 1. eine Kopie des Aufenthaltstitels und 2. eine Erlaubnis zur Arbeitsaufnahme ( ggf. mit Zusatzblatt) vorgelegt werden .
Dieser bestätigt, dass die Person zum Aufenthalt und zur Ausübung einer Beschäftigung in Deutschland berechtigt ist.
Ausländische Studierende an Hochschulen im Inland können eine Beschäftigung zustimmungsfrei ausüben, wenn diese insgesamt 120 ganze bzw. 240 halbe Tage im Kalenderjahr nicht übersteigt (§ 16 Abs. 3 S. 1 AufenthG). Dieses Recht wird in der Aufenthaltserlaubnis vermerkt.
Bei einer Beschäftigung über 120 Tage bzw. 240 halbe Tage hinaus benötigen Ausländer, die nicht aus der EU kommen, eine Arbeitserlaubnis. Ohne diese dürfen sie nicht länger beschäftigt werden. Verstöße hiergegen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar.
Neben den 120 zustimmungsfreien Tagen kann eine Tätigkeit als wissenschaftliche und studentische Hilfskraft zustimmungsfrei und ohne zeitliche Begrenzung ausgeübt werden. Die Ausländerbehörde muss trotz der Zustimmungsfreiheit involviert werden, da sie im
Einzelfall entscheidet, ob und inwieweit es sich um eine studentische oder wissenschaftliche Hilfstätigkeit im Sinne dieser Regelung handelt.
Bei ausländischen Abschlüssen muss für die Beschäftigung als Studierende(r) mit Abschluss die Anerkennung der Hochschule (H+) und 2. Gleichwertigkeit mit einem deutschen Hochschulabschluss vorliegen. Die Überprüfung ist über Anabin möglich, bitte beide Ausdrucke sowie eine Kopie des Zeugnisses in der Originalsprache und in deutscher oder englischer Übersetzung vorlegen.
allgemeines Informationsblatt, allgemeines Informationsblatt (englisch)
Für die Vertragsverlängerung von Studierenden mit wissenschaftlicher Hilfstätigkeit werden folgende Unterlagen benötigt:
- Einstellungsvorschlag (vom Lehrstuhl/BetreuerIn auszufüllen) für Vertragserstellungen an der School of CIT (Department of Computer Engineering / Department of Computer Science / Department of Mathematics und School Office)
-
Die Vorlage einer Kopie des Passes ist nicht mehr erforderlich. Hinweis: Bitte die Gültigkeit des Passes für die gewünschte Vertragsdauer prüfen!
- Immatrikulationsbescheinigung (zwingend, wenn noch nicht vorhanden!)
- Personalbogen LfF
- Feststellung der Versicherungspflicht
translation aid English (Übersetzungshilfe Englisch, kein offizielles Dokument, ausgefüllt werden muss das deutsche Formular) - bei dem Wunsch der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (nur möglich bei Verdienst unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 538 €) bitte beiliegenden Antrag mitschicken!
- Personalbogen für Studierende (ehemals Lebenslauf)bzw. Personalbogen für Studierende englisch (CV) - Der Personalbogen ist bei Vertragsverlängerung oder Wiedereinstellung nur dann erforderlich, wenn das neue aktuelle Formular noch nicht vorliegt oder Änderungen eingetreten sind.
Bitte unbedingt alle Vorbeschäftigungszeitenan anderen Hochschulen in Deutschland taggenau angeben! - Überprüfen bzw. neue Nachweise vorlegen, wenn Änderungen eingetreten sind: Hochschulzeugnisse bei Vorliegen eines Abschlusses, Nachweise über Vorbeschäftigungen als Hilfskraft an einer deutschen Hochschule oder Forschungseinrichtung, Nachweise über Stipendium, insofern es sich um ein TUM-Stipendium handelt.
- Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung überprüfen und ggf. neu vorlegen.
bei Änderung der Adresse
Änderungen der Adresse können per Mail an das School Office - Service Personnel unter sb-hiwis@in.tum.de gemeldet werden. Wir benötigen neben der neuen Adresse noch folgende Daten:
- Name, Vorname - bitte laut Pass zur eindeutigen Zuordnung
- Geburtsdatum
- das Geschäftszeichen (Gz) bzw. Personalnummer des LfF (es findet sich auf der Bezügeabrechnung oben im rechten Teil und hat die Form 11111-99999999
- Datum der Änderung
bei Änderung der Bankverbindung
Bei Änderung der Bankverbindung muss immer die Erklärung zum Zahlungsverfahren (im Original) eingereicht werden.
bei Kontakt mit sensiblen Daten
Umfang einer Hilfskrafttätigkeit
Die Ausübung einer Hilfskrafttätigkeit erfolgt gem. Art. 33 HSchPG nebenberuflich, das heißt sie darf nicht überwiegend sein.
Die Arbeitszeit darf daher höchstens 20 Wochenstunden betragen (auch in der vorlesungsfreien Zeit).
Für Studierende hat die 20-Stundengrenze eine weitere Bedeutung:
Im Sozialversicherungsrecht (Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung, mit Ausnahme der Rentenversicherung) sind Personen, während sie ordentliche Studierende an einer deutschen Hochschule sind, sozialversicherungsfrei. Dieser sog. Studentenstatus besteht jedoch nur, solange sie nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten.
Maximaldauer einer Hilfskrafttätigkeit
- Studierende mit wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten dürfen maximal 6 Jahre befristet als Hilfskräfte beschäftigt werden.
Vergütung und Urlaubsanspruch für Hilfskräfte an der TUM
Die Berechnung und die Abwicklung der Vergütung für Hilfskräfte erfolgt bayernweit durch das Landesamt für Finanzen (LfF). Jegliche Fragen von Hilfskräften zur Abrechnung sind daher an das LfF zu richten. Die individuellen Kontaktdaten finden sich auf der Gehaltsmitteilung.
Der Abrechnung liegen einheitliche Vergütungssätze zugrunde (s. Bekanntgabe der Zentralen Personalverwaltung: Rundschreiben der ZA2 vom 30.05.2017, Rundschreiben der ZA2 vom 15.07.2019).
Der Hiwirechner berücksichtigt die jeweils aktuellen Vergütungssätze und die Geringfügigkeitsgrenze von 538 € und ermöglicht Ihnen die einfache Berechnung sowohl der Bruttovergütung für Hilfskräfte als auch der sich insgesamt für den Arbeitgeber bzw. das Projekt ergebenden Kosten, aufgrund der komplexen Regelungen bei der Sozialversicherung kann es im Einzelfall minimale Abweichungen geben. Zudem berechnet der Hiwirechner den gesetzlichen Urlaubsanspruch von Hilfskräften.
Übersicht der Vergütungssätze:
vorherige Vergütungssätze zur Information:
- Vergütungssätze ab Januar 2024 bis Ende März 2024
- Vergütungssätze ab Wintersemester 2023 (ab 01.10.2023)
- Vergütungssätze ab Sommersemester 2023 (ab 01.04.2023)
- Vergütungssätze ab Wintersemester 2022 (ab 01.10.2022)
- Vergütungssätze ab Sommersemester 2021 (ab 01.04.21)
- Vergütungssätze ab Sommersemester 2020 (ab 01.04.20)
- Vergütungssätze ab Wintersemester 2019 (ab 01.10.19)
- Vergütungssätze ab Beginn Sommersemester 2018 (ab 01.04.2018)
- Vergütungssätze ab Beginn Sommersemester 2017 (ab 01.04.2017)
Stipendium neben Hilfskraft-Tätigkeit
Hinzuverdienstsgrenzen des Stipendiengebers
Die meisten Stipendienprogramme sehen Einschränkungen von sonstigen Beschäftigung zum Hinzuverdienst vor. Dies kann hinsichtlich zeitlicher Inanspruchnahme (z.B. Nebenjob bis zu 10 Std./Wo.) sowie finanziell (z.B. Hinzuverdienst bis zu 538 Euro/Monat oder sogar nur 150 Euro/Monat) sein.
Die Einhaltung dieser Richtlinien obliegt dem Stipendiaten. Hier ist ggf. ein Nachweis einzureichen, damit die Prüfung durch das School Office - Service Personnel erfolgen kann.
Einheitsbetrachtung zwischen Stipendium der TUM und Beschäftigung an der TUM
Das Stipendium an sich ist keine abhängige Beschäftigung und daher grds. sozialversicherungs- und steuerfrei.
Der Hiwi-Job ist, sofern nicht unter der Geringfügigkeitsgrenze (538 Euro), sozialversicherungspflichtig.
Wenn beide Tätigkeiten beim selben "Arbeitgeber" ausgeübt werden und nicht voneinander getrennt sind,
sind diese zusammen zu rechnen, sodass auch das Stipendium sozialversicherungspflichtig wird.
Zwischen der Tätigkeit im Rahmen des Stipendiums und der Tätigkeit im Rahmen des Hiwi-Jobs darf kein zeitlicher, örtlicher und sachlicher Zusammenhang bestehen.
Sollte es zu einer Einstellung kommen, benötigen wir vom Betreuer und der Hilfskraft
- eine schriftliche Bestätigung über die Aufgaben des Hiwi-Jobs ggü. der Stipendiatentätigkeit und dass kein sachlicher, zeitlicher und örtlicher Zusammenhang zwischen diesen besteht
- eine Bestätigung der Kenntnisnahme, dass es ggf. im Rahmen einer steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Prüfung zu einer erheblichen Nachentrichtung von Steuer- und Sozialversicherungsbeiträgen kommen könnte
Bestätigung Stipendium
Bestätigung Stipendium Englisch (translation aid only, please use the German form)
Siehe auch:
- aktuelle Informationen über Stipendien, die durch die TUM vergeben werden
- Merkblatt der TUM zu Stipendien
Sozialversicherungsrecht
Die folgenden Informationen sollen nur einen groben Überblick über das Sozialversicherungsrecht geben, sie decken die gesetzlichen Regelungen nicht vollständig ab und sind ohne Gewähr. Für spezielle Fragen im jeweiligen Einzelfall wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.
Arbeitnehmer unterliegen grds. der Sozialversicherungspflicht, d.h. ein Teil der monatlichen Bezüge fließt in das gesetzliche System der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung, was der Sicherung für den Fall von Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Arbeitslosigkeit sowie im Alter dienen soll.
Der Beitrag in diese Systeme wird zu einem großen Teil anteilig vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber getragen.
Hinzu kommen die steuerlichen Abgaben, die vom Arbeitnehmer getragen werden.
Geringfügige Beschäftigung
Seit dem 01.01.2013 gilt für geringfügig Beschäftigte grundsätzlich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Auf eigenen Wunsch kann ein Antrag auf Befreiung gestellt werden. Bei allen anderen Versicherungen gilt nach wie vor Versicherungsfreiheit.
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Entgelt aus dem Beschäftigungsverhältnis 538,- € im Monat regelmäßig nicht übersteigt.
Bei Vorliegen mehrerer geringfügiger Beschäftigungen erfolgt eine Zusammenrechnung.
In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass bei der Beurteilung der Geringfügigkeitsgrenze nicht nur der betroffene Kalendermonat sondern immer der gesamte rückwirkende Vertragszeitraum innerhalb eines Kalenderjahres betrachtet bzw. berücksichtigt wird.
(Bsp.: Im September wird der gesamte Verdienst aus dem Kalenderjahr (Januar bis September) und die Geringfügigkeitsgrenze für den entspr. Zeitraum (9 Monate * 538,- € = 4842,-€) gegenübergestellt.)
Wer innerhalb dieser Verdienstgrenzen beschäftigt ist, muss als Arbeitnehmer keinen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung zahlen.
Für jemanden, der familienversichert in einer privaten Krankenversicherung ist, gelten ggf. hiervon abweichende Regeln oder Grenzen. Näheres hierzu ist bei dem jeweiligen Versicherungsunternehmen zu erfragen.
Übergangsbereich (bis 30.06.19: Gleitzone)
Wer mehr als 538 €, aber weniger als 2000 € monatlich verdient, zahlt jedoch nicht sofort den vollen Beitrag, sondern befindet sich im der sog. Übergangsbereich (früher Gleitzone). In diesem Bereich trägt zwar der Arbeitgeber seinen hälftigen Beitragsanteil auf Grundlage des tatsächlichen Arbeitsentgelts, der Arbeitnehmer jedoch zahlt den Beitrag unter Zugrundelegung einer ermäßigten Entgeltgrundlage.
Versicherungsfreiheit und Versicherungspflicht für Studierende
Parallel hierzu nehmen Studierende innerhalb der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, nicht jedoch in der Rentenversicherung, einen Sonderstatus ein.
Sie sind während der Dauer ihres Studiums (d. h. Immatrikulation in einen Bachelor- oder Masterstudiengang) bei einer Beschäftigung versicherungsfrei, auch wenn sie mehr als 538,00 € monatlich verdienen. Um den Studentenstatus nicht zu verlieren, darf man jedoch nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, da das Studium überwiegend sein muss.
Pflichten nach dem Mindestlohngesetz
Am 11.08.2014 ist das „Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns“ (Mindestlohngesetz) in Kraft getreten. Der Mindestlohn beträgt 12,41 Euro seit dem 01.01.2024.
Gleichzeitig wurde die Geringfügigkeitsgrenze auf 538 Euro monatlich angehoben (was einer Beschäftigung von 8 bzw. 9 Std./Woche zum Mindestlohn entspricht).
Die aktuellen Stundensätze für Hilfskräfte liegen grundsätzlich über dem Mindestlohn. Das Gesetz hat trotzdem Auswirkungen auf folgende
- betroffene Hilfskräfte:
- Hilfskräfte mit einem 538-Euro-Job ("geringfügig entlohnt")
- Hilfskräfte mit Beschäftigung bis zu drei Monaten (bei 5-Tage-Woche) oder bis zu 70 Arbeitstagen (bei 1- bis 4-Tage-Woche)
Für diese Gruppen hat das Gesetz folgende zwei Auswirkungen:
- Arbeitszeitgestaltung:
Der Mindestlohn darf in keinem Monat unterschritten werden und schränkt somit die Flexibilisierung der Arbeitszeit (Einarbeiten von Mehrstunden) bei Hilfskräften ein.
Wie viele Stunden eine Hilfskraft im Monat höchstens arbeiten darf, kann man nach folgender Formel ermitteln:
max. monatl. Arbeitszeit in Stunden = Monatsgehalt (siehe Vertrag) / Mindestlohn (€ 12,41 ab 01.01.2024)
- Dokumentationspflichten
Bei der Einheit, die die Hilfskraft beschäftigt, müssen Listen geführt werden,
- die Beginn, Dauer und Ende der täglichen Arbeitszeit enthalten (s. Vorlagen),
- deren tägliche Einträge jeweils spätestens am siebten Kalendertag nach der Arbeitsleistung erfolgen,
- die vom Beschäftigten und Betreuer mindestens monatlich unterschrieben werden,
- und bei der Einheit zwei Jahre archiviert werden.
Zur Erleichterung stellen wir folgende Vorlagen zur Verfügung, von denen bedarfsorientiert eine verwendet werden kann:
Stundenzettel Servicebüro Excel monatlich
Stundenzettel Dokumentation MiLoG
Die Archivierung erfolgt
- für Tutoren Informatik: bei den Betreuern Tutorbetrieb
- für Tutoren Mathematik: derzeit in Klärung
- für sonstige Hilfskräfte: bei der Einheit, an der die Hilfskraft eingesetzt wird, z. B. Lehrstuhl, RBG, CDTM… im jeweiligen Sekretariat.
Weitere Informationen zu diesem Thema:
Mindestlohn im Dienstleistungskompass
Rundschreiben ZA2 Mindestlohn vom 16.04.2015
Rundschreiben ZA2 Erhöhung des Mindestlohns zum 01.01.2017 vom 14.02.2017
Rundschreiben ZA2 zur Erhöhung des Mindestlohns und Arbeitszeitkonten vom 19.12.2018
Arbeitszeitkonten
Seit 2019 besteht die Möglichkeit, bei dienstlichter Notwendigkeit für Studierende mit wiss. Hilfstätigkeiten ein individualisiertes Arbeitszeitkonto einzurichten, das papiergebunden oder elektronisch geführt werden kann. Auf dieses dürfen Minus- oder im Monat maximal 50% der vertraglich vereinbarten Zeit als Plusstunden gebucht werden. Der Betreuer zeichnet die Zeitsalden jeweils ab. Dieses Arbeitszeitkonto ist bis zum Vertragsabschluss wieder auf 0 auszugleichen.
Das Arbeitszeitkonto kommt insbesondere bei Tutoren oder Mithilfe bei Veranstaltungen in Betracht, da sich die Arbeitszeit hier häufig sehr ungleichmäßig verteilt.
Die Arbeitszeitkonten sind zwei Jahre bei der Beschäftigungsstelle aufzubewahren.
Unabhängig vom Arbeitszeitkonto fallen die Dokumentationspflichten nach MiLoG (wie bisher) an.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Rundschreiben ZA2 zur Erhöhung des Mindestlohns und Arbeitszeitkonten vom 19.12.2018
Vorlagen:
Arbeitszeitkonto-Vorlage Tutor*Innen (IN) für das Sommersemester 2022 (angepasste Version - bei Unklarheiten bitte an tutorbetrieb@in.tum.de wenden)
Arbeitszeitkonto-Vorlage Tutor*innen (IN) für das Wintersemester 2021/2022
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Ersteintrag: 28.02.2013
Autor: Sabrina Falkenberg, Herbert Ehler